In der Praxis werden immer wieder Ansprüche behauptet, für deren Fälligkeit ein bereits einige Zeit zurückliegender Zeitpunkt angegeben wird. In diesen Fällen ist daher auch zu prüfen, ob die Forderung verfallen ist.
Verfallsbestimmungen können in dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag enthalten sein (zB OGH 5. 7. 2001, 8 ObA 156/01a). Der Sinn dieser Bestimmungen liegt darin, dass nach längerer Zeit der anspruchsbegründende Sachverhalt im Detail kaum mehr feststellbar ist.
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