Ein Vergleich ist ein Vertrag, mit dem unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte einvernehmlich festgelegt werden (§ 1380 ABGB). Er dient der Streitbereinigung in rechtlich unklaren Situationen. Dementsprechend unterliegt ein Vergleich - im Gegensatz zum Verzicht auf unstrittige Ansprüche (§ 1444 ABGB) - keinen grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Ein Vergleich kann daher sowohl während des aufrechten Bestandes als auch bei oder nach Ende des Dienstverhältnisses rechtswirksam geschlossen werden.
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