Anmerkungen zu OGH 9 Ob 70/23v1
Der OGH hatte zu klären, wann die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt, welcher aus der vorzeitigen Aufkündigung des Bestandvertrages gem § 23 IO resultiert. Er hat dazu ausgesprochen, dass der Schaden bereits durch die Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Differenzanspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens eintritt. Die Verjährung beginnt demnach nicht erst monatlich nach Feststehen der tatsächlichen Höhe des jeweiligen Mietzinsverlusts. Keine abschließende Klärung erfolgte hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieses Schadenersatzanspruchs in der Insolvenz und damit verbunden hinsichtlich der Frage der Forderungsanmeldung. Im folgenden Beitrag wird der gesamte Themenkomplex analysiert.
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