In aller Kürze

Verlängerung der Betriebsratsperiode

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit dem 2. und 3. COVID-19-Gesetz wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG (insbesondere Betriebsrat) sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 endet, verlängert, bis neue Organe unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben (siehe zuletzt ARD 6694/12/2020). Mit der Verordnung BGBl II 2020/460 wurde dieser Zeitraum nun bis 31. 12. 2020 verlängert.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6723/1/2020

05.11.2020
Heft 6723/2020