In aller Kürze

Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen von Arbeitnehmern, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören

Bearbeiterin: Bettina Sabara

§ 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG sehen vor, dass betroffene Personen, die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts haben, außer die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist (siehe Lindmayr, Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung für COVID-19-Risikogruppen, ARD 6699/5/2020). Ursprünglich war vorgesehen, dass die Freistellung bis längstens 31. 5. 2020 dauern kann. Mit Verordnung der BMAFJ wurde nun der Zeitraum, in dem Freistellungen möglich sind, bis zum Ablauf des 30. 6. 2020 verlängert. (BGBl II 2020/230)

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Artikel-Nr.
ARD 6702/1/2020

04.06.2020
Heft 6702/2020