Gemäß § 39 Z 5 des Bundesgesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz) sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben. Die nun unter BGBl II 2025/105 kundgemachte Verordnung des BMF enthält neben Begriffsbestimmungen nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode. Die Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. 12. 2023 beginnen.
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