BGBl I 2022/32, ausgegeben am 18. 3. 2022
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Mit BGBl I 2021/197, ARD 6777/2/2021, wurde die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung der Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest durch Verordnung bis 30. 6. 2022 geschaffen. Mit der Verordnung BGBl II 2021/538, ARD 6780/12/2022, wurde dann verfügt, dass im Zeitraum 15. 12. 2021 bis 31. 3. 2022 wieder eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich ist.
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