Thema - Arbeitsrecht

Verspätete Urlaubsrückkehr wegen COVID-19

Dr. Thomas Rauch

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen, wenn für eine verhältnismäßig kurze Zeit der Arbeitnehmer verhindert ist, die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB für Arbeiter und Lehrlinge). Dies betrifft ua familiäre Beistandspflichten (zB Niederkunft der Ehegattin, Begräbnis naher Angehöriger), öffentliche Pflichten (zB Vorladungen vor Behörden, Musterung, Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl) und Arztbesuche, die innerhalb der Arbeitszeit erforderlich sind. Erfasst von dieser Regelung sind auch verspätete Arbeitsantritte durch Hindernisse, wie nicht vorhersehbare Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel oder ein Stau, sowie eine verspätete Rückkehr vom Urlaub, etwa wegen einer Sperre des Flughafens, entfallener Bahnfahrten oder geschlossener Grenzen. Als Höchstgrenze für eine "verhältnismäßig kurze Zeit" ist im Allgemeinen eine Woche anzunehmen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch eine Woche überstiegen werden, wobei die zeitliche Höchstdauer vom Gericht festgesetzt wird.1

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Artikel-Nr.
ARD 6757/4/2021

22.07.2021
Heft 6757/2021
Autor/in
Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch hat als Mitarbeiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien Unternehmer beraten und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist als Fachbuchautor, Vortragender und Seminartrainer sowie Prüfer am WIFI Wien tätig.