Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen, wenn für eine verhältnismäßig kurze Zeit der Arbeitnehmer verhindert ist, die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB für Arbeiter und Lehrlinge). Dies betrifft ua familiäre Beistandspflichten (zB Niederkunft der Ehegattin, Begräbnis naher Angehöriger), öffentliche Pflichten (zB Vorladungen vor Behörden, Musterung, Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl) und Arztbesuche, die innerhalb der Arbeitszeit erforderlich sind. Erfasst von dieser Regelung sind auch verspätete Arbeitsantritte durch Hindernisse, wie nicht vorhersehbare Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel oder ein Stau, sowie eine verspätete Rückkehr vom Urlaub, etwa wegen einer Sperre des Flughafens, entfallener Bahnfahrten oder geschlossener Grenzen. Als Höchstgrenze für eine "verhältnismäßig kurze Zeit" ist im Allgemeinen eine Woche anzunehmen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch eine Woche überstiegen werden, wobei die zeitliche Höchstdauer vom Gericht festgesetzt wird.1
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