Arbeitnehmer sind verpflichtet, die auf Grundlage des Kollektivvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Dienstvertrags festgelegten Arbeitszeiten einzuhalten. Das Zuspätkommen zur Arbeit stellt daher - außer im Falle eines entschuldbaren Verhinderungsgrundes (zB nachweisliche Verkehrsbehinderung) - eine Verletzung der dienstvertraglichen Arbeitspflicht dar und berechtigt den Arbeitgeber, darauf in angemessener Weise zu reagieren, um den Arbeitnehmer zu korrektem Verhalten anzuhalten.
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