Der Aufsatz informiert über die neu geregelte freiwillige Feilbietung, die unter bestimmten Umständen eine interessante Variante für die Verwertung im Konkurs darstellt.
Nach § 119 Abs 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird. Es wird somit der freihändigen Verwertung der Vorrang gegenüber der gerichtlichen Veräußerung nach den Regelungen der EO eingeräumt, weil freihändige Verwertungen in aller Regel einen höheren Erlös erzielen.1 Die freihändige Verwertung geschieht durch Verkauf oder durch ein sogenanntes Bieterverfahren, in dessen Rahmen der Bestbieter gesucht wird.2 Mit dem Feilbietungsrechts-Änderungsgesetz,3 das am 1. 1. 2009 in Kraft getreten ist, wird die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften,4 in deren Rahmen die Liegenschaften versteigert werden, neu geregelt. Die freiwillige Feilbietung wurde aus der Gerichtszuständigkeit ausgegliedert und zu einer attraktiven Alternative zum regulären Liegenschaftskauf gemacht.5 Die Neuordnung der freiwilligen Feilbietung wirft die Frage auf, ob auch bei einer Veräußerung im Konkurs die freiwillige Feilbietung eine sinnvolle Alternative ist.
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