Der OGH geht in seiner jüngsten Entscheidung davon aus, dass ab einem bestimmten Verfahrensstadium die Hineinrechnung des Verteilungsrealisats in die Zahlungsplanquote als Mangel nur mehr von einem Konkursgläubiger geltend gemacht werden kann. Wird dieser Mangel von keinem Konkursgläubiger aufgegriffen, kann er nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans herangezogen werden.
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