Anmerkungen zu OLG Linz 1 R 65/15g1
Die IO legt in § 124a für die Dauer der Masseunzulänglichkeit ein gesetzliches Zahlungsverbot für den Verwalter fest. Der Verwalter hat, sofern die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Das OLG Linz hat sich kürzlich als - soweit ersichtlich - österreichweit erstes Rechtsmittelgericht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Höhe dem Massegläubiger für die Dauer der Masseunzulänglichkeit Verzugszinsen zustehen.
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