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Verzugszinsen für die Dauer der Masseunzulänglichkeit

Dr. Thomas Zeitler

Anmerkungen zu OLG Linz 1 R 65/15g1

Die IO legt in § 124a für die Dauer der Masseunzulänglichkeit ein gesetzliches Zahlungsverbot für den Verwalter fest. Der Verwalter hat, sofern die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Das OLG Linz hat sich kürzlich als - soweit ersichtlich - österreichweit erstes Rechtsmittelgericht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Höhe dem Massegläubiger für die Dauer der Masseunzulänglichkeit Verzugszinsen zustehen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/158

31.08.2015
Heft 4/2015
Autor/in
Thomas Zeitler

Dr. Thomas Zeitler ist Rechtsanwalt in Linz. Schwerpunkte seiner Arbeit bilden das Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie die Export-Finanzierung und M&A. Er tritt regelmäßig als Insolvenzverwalter bzw Unternehmensanwalt, auch im Zuge außergerichtlicher Restrukturierungen, auf. Aktive Vortrags- und Publikationstätigkeit runden die Tätigkeit im einschlägigen Fachbereich ab.