Der Autor legt unter Berücksichtigung viel beachteter BGH-Rsp (IX ZR 285/14, IX ZR 56/22) dar, ob im Krisenmanagement tätige Berater auch nach österr Recht eine Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber handelsrechtlichen sowie faktischen Geschäftsführern trifft, wenn und weil Berater ihren insolvenzrechtlichen Warn- und Hinweispflichten gegenüber den Leitungsorganen nicht nachkommen.
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