Werden Waren aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, verwendet der Empfänger der Lieferung aber nicht eine vom Bestimmungsland der Ware erteilte, sondern seine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= UID des Ausgangsmitgliedstaates), und entsteht zudem - trotz Erbringung einer steuerbefreiten Lieferung - durch einen unrichtigen Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in den Rechnungen des österreichischen Lieferanten eine Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung nach § 11 Abs 12 UStG, so kann der österreichische Lieferant gegenüber dem Erwerber die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigen, wodurch die (bloß aufgrund der Inrechnungstellung geschuldete) Umsatzsteuer wegfiele. Für den VwGH stellt sich nun die Frage, ob der - aufgrund einer späteren Rechnungsberichtigung durch deren Aussteller erfolgte - Wegfall der zu Unrecht in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in Österreich aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer) führt. Der VwGH hat daher beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. (VwGH 23. 10. 2024, Ra 2023/15/0003)
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