Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist gemäß § 2 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts. Während Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen EU über die Bilanzsumme in die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe einfließen, wenn das österreichische Kreditinstitut diese Auslandsgeschäfte selbst vornimmt, erhöhen diese Auslandsgeschäfte die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe nicht, wenn das Kreditinstitut (als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe) diese Auslandsgeschäfte über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen EU tätigt; das Auslandsgeschäft ist in einem solchen Fall nämlich in der unkonsolidierten Bilanzsumme des österreichischen Kreditinstituts nicht enthalten. Der VwGH hegt in diesem Zusammenhang Bedenken, ob diese unterschiedliche Behandlung mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar ist, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV. Er hat dem EuGH daher eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (VwGH 18. 10. 2017, Ro 2016/13/0012).
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