ZIK aktuell

Voraussetzungen und Geltendmachung der Befreiung von der Kostenersatzpflicht für besondere Prüfungstagsatzungen

Andreas Konecny

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen verspätet anmeldeten, hatten ursprünglich ausnahmslos die mit der besonderen Prüfung ihrer Ansprüche verbundenen Kosten zu tragen.§ 107 Abs 2 KO idF IRÄG 1997 nimmt nunmehr von dieser Ersatzpflicht Gläubiger aus, denen eine frühere Anmeldung unmöglich war, die das in ihrer Anmeldung behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigen. Dabei sind zahlreiche Einzelheiten zu beachten, die hier im Überblick dargestellt werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 2001/76

25.04.2001
Heft 2/2001
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.