In der Praxis sind in vielen Vereinbarungen zur WE-Begründung auch Abmachungen darüber enthalten, ob und inwieweit Wohnungseigentümer zukünftig zu (baulichen und/oder widmungstechnischen) Änderungen ihrer WE-Objekte berechtigt sein sollen. Solche Vorwegzustimmungen1 werden idR von WE-Organisatoren2 im Kauf- und/oder WE-Vertrag vorformuliert, wobei sie erfahrungsgemäß sehr allgemein und in ihrer inhaltlichen Tragweite oft intransparent verfasst sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Blick darauf richten, dass sich bei solchen Regelungen nicht nur Fragen der Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung zu beabsichtigten Maßnahmen stellen, sondern vielmehr Fragen zur prinzipiellen (Un-)Wirksamkeit solcher Vereinbarungen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.