Der 8. Senat des OGH hat kürzlich in Abkehr von der stRsp des OGH und im Widerspruch zur hL die Ansicht vertreten, daß ein Arbeitnehmer im Konkurs nicht deshalb vorzeitig austreten könne, weil aus der Zeit vor Konkurseröffnung Entgeltrückstände bestehen. Hier wird dargelegt, warum sowohl aus arbeitsrechtlichen wie aus insolvenzrechtlichen Überlegungen an der hM festgehalten werden sollte.
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