Das Erkenntnis des VwGH in den verbundenen Rechtssachen Ro 2017/13/0009 und Ro 2017/13/0010 zur Frage der Behandlung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei (insolvenzbedingter) Liquidation einer Kapitalgesellschaft und zur Gruppenbesteuerung bei Liquidation eines Gruppenmitglieds wurde von Wissenschaft und Praxis mit Spannung erwartet. Am 4. 9. 2019 hob der VwGH die Erkenntnisse des BFG,1 in denen ein Nichtansatz nicht getilgter Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen und eine Zurechnung des so entstandenen Liquidationsgewinnes an den Gruppenträger vertreten wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
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