Der VwGH klärt die Reichweite einer Haftung nach § 59 Abs 4 lit a GSpG durch eine verfassungskonforme Interpretation
VwGH und BFG verneinen eine Haftung von Vermietern für Glücksspielabgaben ihrer Mieter.
Ein Vermieter hat am 30. 10. 2008 eine vermietete Immobilie gekauft und ist in den von der Verkäuferin am 21. 10. 2003 geschlossenen Hauptmietvertrag eingetreten. Die Mieterin (eine GmbH) nutzte das gemietete Geschäftslokal zur Veranstaltung von Pokerspielen. Die Mieterin wurde insolvent (Eröffnung des Konkursverfahrens am 8. 2. 2016).
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