VwGH 19. 10. 2022, Ro 2022/15/0032 (vorangehend BFG 3. 5. 2022, RV/5100345/2019)
Ein Gruppenmitglied wurde rückwirkend zum 31. 12. 2017 auf eine zum Verschmelzungsstichtag (noch) nicht der Unternehmensgruppe angehörende Konzerngesellschaft verschmolzen. Die Konzerngesellschaft wurde noch vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags mit Wirkung zum 1. 1. 2018 in die Unternehmensgruppe aufgenommen. Im darauffolgenden Verfahren vor dem BFG war strittig, ob eine gruppeninterne Umgründung iSd § 9 Abs 5 KStG vorlag, was vom BFG bejaht wurde. Der VwGH bestätigte nach Amtsrevision die Entscheidung des BFG.
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