Gem § 25c KSchG ist ein Verbraucher als zukünftiger Bürge vom Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen. Unterlässt der Unternehmer diese Information, entfällt regelmäßig die Haftung des Verbrauchers. Der Verfasser beschreibt die richtige Vorgehensweise bei Unternehmensgründungen mit dem Ziel, die Wirksamkeit erklärter Bürgschaften sicherzustellen.
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