Anmerkungen zu OGH 8 Ob 103/10w1
Die Qualität von Forderungsanmeldungen lässt vielfach zu wünschen übrig. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie mit solchen mangelhaften Anmeldungen im Lichte der §§ 103, 110 Abs 1 IO umzugehen ist.
Die Rsp zum notwendigen Inhalt und damit zu den Kriterien für die Bestimmtheit von Forderungsanmeldungen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte zusehends großzügiger geworden. So soll es nach einigen Entscheidungen bereits genügen, wenn sich eine pauschal erhobene Forderung anhand von beiliegenden Urkundenkonvoluten errechnen und damit aufschlüsseln lässt2 oder wenn sich der Insolvenzverwalter durch leicht zu beschaffende Urkunden oder sonstige leicht einzuholende Informationen Kenntnis über den Inhalt einer angemeldeten Forderung verschaffen kann.3 Der dahintersteckende Gedanke ist evident: Da sich der Insolvenzverwalter ohnedies einen Überblick über den Stand der Masse und damit über die einzelnen Schuldposten verschaffen muss, sollte man die Bestimmtheitserfordernisse bei Forderungsanmeldungen nicht zu eng sehen und ihn das Fehlende ergänzen lassen. Diese auf den ersten Blick pragmatisch scheinende Rsp stützt sich allerdings zum einen auf keine erkennbare gesetzliche Grundlage und ist daher dogmatisch zu hinterfragen; zum anderen führt sie in der Praxis zu zahlreichen Problemen und sollte daher auch aus diesem Grund überdacht werden.4
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