Der Aufsatz geht vor allem der Frage nach, wann eine Einsicht in die Insolvenzdatei erforderlich ist. Der Autor kommt hiebei zum Ergebnis, dass die Insolvenzdatei von Unternehmen benutzt werden muss, wollen sie einen Sorgfaltsverstoß vermeiden.
Ab 1. 1. 2000 sind in Insolvenzverfahren ergehende Beschlüsse nicht mehr durch Anschlag an der Gerichtstafel sowie Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich bekannt zu machen, sondern durch Aufnahme in die Insolvenzdatei 1). Die Aufnahme in die Insolvenzdatei hat hiebei die Wirkung der Zustellung (§ 174 Abs 2 KO). An die Aufnahme des Konkursedikts in die Insolvenzdatei knüpfen auch die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung an. Sie treten mit Beginn des Tages ein, der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgt (§ 2 Abs 1 iVm § 173a KO)2).
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