Unterliegt die Einführung eines Whistleblowing Systems immer der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrates oder kommt es auf die konkrete Ausgestaltung eines solchen Systems an? Die Datenschutzbehörde geht - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines solchen Systems - davon aus, dass es sich bei Whistleblowing-Systemen um Kontrollsysteme handelt, die den Mitbestimmungsrechten der §§ 96, 96a ArbVG unterliegen, und verfügt die Registrierung nur unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw von Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Rechtsansicht auch dann gilt, wenn nur rechtlich sanktionierte Vorkommnisse gemeldet werden können und bloß die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht zu einer Meldung über ein Whistleblowing-System besteht. Denn die Tatsache, dass ein Whistleblowing-System das Wort "System" in sich trägt, darf nicht dazu verleiten, ein solches System unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung als ein Überwachungssystem zu qualifizieren, das über die schon bestehende - jeden Arbeitnehmer ohnehin treffende - Treuepflicht hinausgeht.
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