Informationen der WKÖ, des AMS und der BMAFJ
Viele Unternehmen haben bislang schon von der Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit Gebrauch gemacht, um in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. In der Personalverrechnung sind jedoch noch zahlreiche Fragen offen, sodass eine rechtssichere Abrechnung bei Kurzarbeit bislang nicht möglich war. Aus diesem Grund wurde nicht nur die Frist für die Abrechnung der Beihilfe für den Monat März bis 28. 5. 2020 erstreckt, sondern haben auch die Sozialpartner eine (mit BMF und ÖGK abgestimmte) Handlungsempfehlung veröffentlicht, wie die Abrechnung in der Lohnverrechnung für April 2020 vorläufig durchgeführt werden sollte. In der Zwischenzeit wird in Expertengruppen weiter an einer endgültigen Lösung gearbeitet.
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