In aller Kürze

Wichtige Zinssätze ab 1. 1. 2020

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum von 1. 1. bis 30. 6. 2020 unverändert 8,58 % (4 % falls der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist). Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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Artikel-Nr.
ARD 6681/4/2020

10.01.2020
Heft 6681/2020