Damit ein Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten kann, muss die Kündigung "wesentliche wirtschaftliche und soziale Arbeitnehmerinteressen" beeinträchtigen, ohne dass die Beeinträchtigung eine soziale Notlage oder gar eine Existenzgefährdung verursachen muss.
Sind bei der Frage, ob eine Existenzgefährdung vorliegt, neben den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auch die Luxusaufwendungen zu berücksichtigen? Wann spricht man von einer Luxusaufwendung?
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