Wie der Abzug von Minusstunden sozialversicherungsrechtlich abzurechnen ist, darüber informierte vor Kurzem ein NÖGKK Newsletterartikel (NÖDIS Nr 5/April 2017).
Bisherige Verwaltungspraxis: Beim Abzug von Minusstunden wird die SV-Beitragsgrundlage nicht vermindert. Aktuelle Verwaltungspraxis: Für Einzelfälle ist es nunmehr möglich, die SV-Beitragsgrundlage zu vermindern, sofern das verminderte Entgelt durch eine Aufrollung jenen Beitragszeiträumen zugeordnet wird, in denen die Minusstunden entstanden sind.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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