Anmerkungen zu OGH 3 Ob 51/11p1
In der E 3 Ob 51/11p hat der OGH deutlich gemacht, dass ein Wiederaufleben einer nicht angemeldeten Forderung beim Zahlungsplan nur dann eintreten kann, wenn der Schuldner zur Quotenzahlung aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage in der Lage ist. Die bloße Erfüllung der "formellen" Voraussetzungen des Wiederauflebens sind nicht ausreichend, um dem Gläubiger Anspruch auf die gesamte Forderung zu gewähren.
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