Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Wiesinger, Aufwand und Aufwandersatz. Abgrenzungsfragen bei pauschalen Aufwandersatzansprüchen sowie bei fehlendem Aufwand. ASoK 2023, 166

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Aufwandersatz dient dazu, dem Arbeitnehmer jenen Aufwand zu ersetzen, der ihm bei Erbringung seiner Arbeitsleistung entstanden ist. Neben der gesetzlichen Regelung des Aufwandersatzanspruchs enthalten auch viele Kollektivverträge Bestimmungen dazu, wobei oftmals ein pauschalierter Anspruch vorgesehen ist. Ob der kollektivvertragliche Aufwandersatzanspruch einen gesetzlichen verdrängt, ist laut Wiesinger aus dem im Kollektivvertrag genannten oder zumindest daraus ableitbaren Zweck zu beurteilen. Sofern ein pauschaler Aufwandersatzanspruch mit einem Geldbetrag festgelegt ist, ist dieser Geldbetrag zu leisten. Entsteht dem Arbeitnehmer kein zusätzlicher Aufwand anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung, weil er einen solchen bereits zuvor pauschal bezahlt hat (zB Jahreskarte eines öffentlichen Verkehrsmittels), hat er einen aliquoten Ersatzanspruch (nicht aber einen Anspruch auf fiktive Kosten).

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Artikel-Nr.
ARD 6853/16/2023

21.06.2023
Heft 6853/2023