Auch Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich unterliegen hinsichtlich jener Arbeitnehmer, die (wenn auch nur vorübergehend) in Österreich tätig werden, den österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. In diesen Fällen ist die Arbeitsinspektion nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, deren Einhaltung zu überwachen. Allerdings gibt es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten rechtliche Besonderheiten. Die Bestimmungen des § 13a und § 22 ArbIG ermöglichen eine Zustellung von Schriftstücken eines Arbeitsinspektorats auch im Inland, auch wenn der Arbeitgeber hier keinen Sitz hat. Die Hauptanwendungsfälle dieser Bestimmungen sind laut Wiesinger die Aufforderung nach § 9 Abs 1 ArbIG (zur Herstellung des den Rechtsvorschriften entsprechenden Zustands) sowie die Anforderung nach § 8 Abs 3 ArbIG von Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Analog zu den Bestimmungen im LSD-BG wird damit eine Zustellung im Inland ermöglicht. Soll dennoch am Unternehmenssitz im Ausland zugestellt werden, hat dies über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.
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