Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und inwiefern BR-Mitglieder Rechtsauskünfte erteilen dürfen, wobei insbesondere auf die Thematik der Haftung für falsche Rechtsauskünfte näher eingegangen wird. Wiesinger kommt zu dem Ergebnis, dass BR-Mitglieder Belegschaftsmitgliedern arbeitsrechtliche Auskünfte erteilen können, dazu aber nicht verpflichtet sind. Für eine allfällige Falschauskunft hafte iaR das BR-Mitglied selbst (und nicht der BR-Fonds), wobei Beurteilungsmaßstab die durchschnittlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse eines BR-Mitglieds seien; ein BR-Mitglied sei nicht an den arbeitsrechtlichen Kenntnissen eines Rechtsanwalts oder eines AK-Mitarbeiters zu messen. Eine Haftung eines BR-Mitglieds komme nur für aktiv erteilte Auskünfte in Betracht. Die Voraussetzungen dafür sind: Durch die fehlerhafte Auskunft muss dem Arbeitnehmer ein Vermögensschaden entstanden sein, die fehlerhafte Auskunft des BR-Mitglieds muss dafür kausal gewesen sein, der Schaden muss rechtswidrig entstanden sein und das BR-Mitglied muss schuldhaft, dh zumindest fahrlässig gehandelt haben.
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