Anmerkungen zu OGH 3 Ob 173/08z 1
Erfolgt eine gemeinsame Bedarfsprüfung, so ist das Prüforgan des Finanzamts zugleich auch Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers. Das Wissen des Prüfers über eine bereits bestehende materielle Insolvenz des Geprüften ist damit auch der Gebietskrankenkasse zuzurechnen. Wurden aber vom Finanzamt zwei Prüfer mit getrenntem Aufgabenbereich bestellt, ist fraglich, ob auch das Wissen des weiteren Prüforgans des Finanzamts der Gebietskrankenkasse zuzurechnen ist. Der OGH bejaht dies in der E 3 Ob 173/08z grundsätzlich, relativiert diese Aussage jedoch dadurch, dass diesfalls jedenfalls von einer Sorgfaltsverletzung der Gebietskrankenkasse auszugehen sei, da hierfür ein strenger Maßstab gelte.
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