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Wissenszurechnung und Nachforschungspflichten bei gemeinsamer Prüfung von FA und GKK

RA Dr. Katharina Widhalm-Budak

Anmerkungen zu OGH 3 Ob 173/08z 1

Erfolgt eine gemeinsame Bedarfsprüfung, so ist das Prüforgan des Finanzamts zugleich auch Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers. Das Wissen des Prüfers über eine bereits bestehende materielle Insolvenz des Geprüften ist damit auch der Gebietskrankenkasse zuzurechnen. Wurden aber vom Finanzamt zwei Prüfer mit getrenntem Aufgabenbereich bestellt, ist fraglich, ob auch das Wissen des weiteren Prüforgans des Finanzamts der Gebietskrankenkasse zuzurechnen ist. Der OGH bejaht dies in der E 3 Ob 173/08z grundsätzlich, relativiert diese Aussage jedoch dadurch, dass diesfalls jedenfalls von einer Sorgfaltsverletzung der Gebietskrankenkasse auszugehen sei, da hierfür ein strenger Maßstab gelte.

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Artikel-Nr.
ZIK 2009/61

27.04.2009
Heft 2/2009
Autor/in
Katharina Widhalm-Budak

Dr. Katharina Widhalm-Budak war Assistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Wien, ist seit April 2001 Rechtsanwältin in Wien und seit 2008 Lektorin an der Universität Wien. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht. Sie hält regelmäßig Vorträge zum materiellen Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht und ist Fachautorin einschlägiger Publikationen.

Publikationen:
Handbuch Anfechtungsrecht (2008);
Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung (2001);
Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (Kommentar zur Konkursordnung) §§ 21, 22 KO;
Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gem § 120a KO, ZIK 2003, 4 uva.