Mit dem Ziel der Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens brachte die GIN 20061) eine Reihe von Änderungen in den §§ 140 ff KO 2). In diesem Zusammenhang wurde auch die Absicherung der Ansprüche der Massegläubiger im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches neu geregelt.
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