Ein Gläubiger kann sich nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen, wenn er vorher selbst gegen diesen Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt hat. Dies gilt gemäß OLG Wien nunmehr auch für die GKK.
Dieser an sich selbstverständlich erscheinende Satz, der sich bereits bei König1 mit dem Zusatz "dies selbst dann nicht, wenn der Insolvenzantrag abgewiesen worden ist"2 findet, benötigte in einem beim HG Wien eingebrachten Verfahren zwei Rechtsgänge in zwei Instanzen, um schließlich in einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des OLG Wien3 auch auf folgenden Sachverhalt angewandt zu werden:
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