Wird der Betriebsratsfonds vom Dienstgeber mit einer bestimmten Summe dotiert, sind die vom Betriebsrat an die Dienstnehmer weitergegebenen Leistungen steuer- und beitragsfrei, wenn die Entscheidung, welche Dienstnehmer Zuwendungen aus dem Fonds erhalten, von den Organen des Betriebsratsfonds unabhängig vom Willen des Dienstgebers getroffen wird. Vereinbart der Dienstgeber hingegen mit dem Betriebsrat, dass bestimmte Zuwendungen über den Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmer weitergeleitet werden, sind diese Zahlungen steuer- und beitragspflichtig (vgl Rz 91 LStR 2002). An sich steuer- und beitragsfreie Zuwendungen des Dienstgebers an Dienstnehmer zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden bleiben allerdings auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie vom Betriebsratsfonds erbracht werden (Rz 21 LStR 2002). ( Quelle: ÖGK-Newsletter Nr 13/Oktober 2024)
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