Aufsätze

Zahlungsplan und fristgerechter Erlag einer Barquote

Dr. Axel Reckenzaun, MBL

In der E 8 Ob 25/11a1 kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Vereinbarung von Bedingungen beim Zahlungsplan unzulässig sei. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe in § 195 IO taxativ sei. Schneider2 hat diese Entscheidung bereits kritisch besprochen; ihre Kritik ist berechtigt. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, dass zwischen Unzulässigkeitsgründen und den Voraussetzungen für die Bestätigung des Zahlungsplans zu differenzieren ist. Es wird begründet, warum die Vereinbarung der Bedingung des Erlags der Barquote nicht nur nach der IO zulässig, sondern auch für die praktische Umsetzung von Entschuldungen besonders wichtig ist.

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Artikel-Nr.
ZIK 2011/230

28.10.2011
Heft 5/2011
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).