In der E 8 Ob 25/11a1 kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Vereinbarung von Bedingungen beim Zahlungsplan unzulässig sei. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe in § 195 IO taxativ sei. Schneider2 hat diese Entscheidung bereits kritisch besprochen; ihre Kritik ist berechtigt. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, dass zwischen Unzulässigkeitsgründen und den Voraussetzungen für die Bestätigung des Zahlungsplans zu differenzieren ist. Es wird begründet, warum die Vereinbarung der Bedingung des Erlags der Barquote nicht nur nach der IO zulässig, sondern auch für die praktische Umsetzung von Entschuldungen besonders wichtig ist.
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