Nachdem im ersten Teil des Beitrags (ZRI 2023, 933) der Frage nachgegangen wurde, wie sich die durch das StaRUG neu geschaffene Eingriffsmöglichkeit in schuldrechtliche gruppeninterne Drittsicherheiten in einem Verfahren des Schuldners der besicherten Forderung in die Regelungssystematik der EuInsVO 2015 einfügt, widmet sich der zweite Teil nun der-
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