Die Kommunalsteuer fällt nach der von Zeiler vertretenen Rechtsauffassung nur dann unter ein DBA, wenn die Kommunalsteuer oder die frühere Gewerbesteuer/Lohnsummensteuer im Steuerkatalog des jeweiligen DBA genannt ist. Da in jüngeren DBA die Kommunalsteuer nicht mehr aufgenommen wurde, fällt die Steuer nur mehr unter schon länger bestehende DBA, die die Gewerbesteuer explizit aufzählen. Einen Sonderfall stellt das DBA-Deutschland dar. Durch die Meistbegünstigungsklausel im Zusatzprotokoll zum DBA werden deutsche Unternehmen so lange von der Kommunalsteuer entlastet, solange dies auch in DBA mit anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist, wobei die konkrete Steuerentlastung nach dem alten DBA Deutschland aus dem Jahr 1954 zu beurteilen ist.
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