Der Beitrag geht der Frage nach, wann eine Rückstellung für hinterzogene Steuern bilanzrechtlich zu erfassen ist.
Bei einem Abgabenpflichtigen findet im Jahr 5 eine Außenprüfung betreffend die Jahre 1-3 statt. Im Zuge der Außenprüfung stellt sich heraus, dass es zu Steuernachzahlungen für die Jahre 1-3 für hinterzogene Abgaben kommt. Fraglich ist, für welches Geschäfts-(Wirtschafts-)jahr die Rückstellung für die Steuernachzahlung, die aufgrund des Objektsteuercharakters der hinterzogenen Abgabe auch betriebsausgabenfähig ist, zu bilden ist.
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