Der Beitrag geht der oftmals diskutierten Frage nach, zu welchem Zeitpunkt das im Rahmen schuldrechtlich rückwirkender Umgründungen erworbene Vermögen zu bestimmen bzw zu bewerten ist, und setzt sich kritisch mit den im Fachgutachten KFS/RL 25 enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen auseinander.
Abgesehen von § 202, der ua die allgemeine Bewertung von Einlagen und Zuwendungen (Abs 1) sowie die umgründungsbedingte Buchwertfortführung (Abs 2) regelt, sind dem UGB keine Vorgaben zu Ansatz und Bewertung von im Rahmen von Umgründungen übertragenem Vermögen auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers zu entnehmen. Seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2012 stellt daher das (zuletzt im Juni 2016 überarbeitete) Fachgutachten zur "Rechnungslegung bei Umgründungen" (KFS/RL 25) des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer den Standard für die Bilanzierung von Umgründungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches dar. Neben detaillierten Vorgaben zur Abbildung umgründungsbedingter Vermögensverlagerungen bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger enthält das Fachgutachten auch Ausführungen zur im unternehmensrechtlichen Schrifttum in der Vergangenheit oftmals diskutierten und bis heute nicht eindeutig geklärten Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des im Rahmen von Umgründungen übertragenen Vermögens maßgeblich sein soll. Dieser Frage sowie den in KFS/RL 25 enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen widmet sich der vorliegende Beitrag.
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