Thema

Zentrale Wärmeversorgung: Kostenverteilung iSd HeizKG ≠ Kostentragung iSd MRG

Mag. Walter Rosifka / Mag. Clemens Berger

Zugleich eine Besprechung der E LGZ Wien 20. 3. 2019, 38 R 290/18f

Der OGH hat wiederholt betont, dass das HeizKG1 (nur) die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte regle, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer.2 Daraus folgt zwingend, dass die Ergebnisse einer Aufteilung gem HeizKG (= die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an den gesamten Kosten iSd § 2 Z 8 HeizKG)3 keinesfalls 1:1 mit der Höhe schuldrechtlicher Zahlungspflichten der Nutzer gleichzusetzen sind.4 Diese Differenzierung findet jedoch in der Praxis der Rechnungslegung, in der Beratung durch Parteienvertreter sowie in der Rsp von Schlichtungsstellen und Gerichten selten Beachtung; nachfolgende Ausführungen sollen daher den Blick darauf schärfen.

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2021/42

03.12.2021
Heft 4/2021
Autor/in
Walter Rosifka

Mag. Walter Rosifka, Leiter des Teams Wohnen und Wohnrechtsexperte der AK Wien, Mitglied der Arbeitsgruppe Wohnrecht im BMJ.

Clemens Berger

Mag. Clemens Berger, Team Wohnen AK Wien; Schwerpunkte: gesamtes Immobilienrecht; Verbandsklagen und Musterprozesse.