Zugleich eine Besprechung der E LGZ Wien 20. 3. 2019, 38 R 290/18f
Der OGH hat wiederholt betont, dass das HeizKG1 (nur) die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte regle, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer.2 Daraus folgt zwingend, dass die Ergebnisse einer Aufteilung gem HeizKG (= die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an den gesamten Kosten iSd § 2 Z 8 HeizKG)3 keinesfalls 1:1 mit der Höhe schuldrechtlicher Zahlungspflichten der Nutzer gleichzusetzen sind.4 Diese Differenzierung findet jedoch in der Praxis der Rechnungslegung, in der Beratung durch Parteienvertreter sowie in der Rsp von Schlichtungsstellen und Gerichten selten Beachtung; nachfolgende Ausführungen sollen daher den Blick darauf schärfen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.