Anmerkungen zu OGH 9 Ob 9/18s1
Die Revision war in diesem Fall aufgrund der exekutionsrechtlichen Frage, ob § 299 Abs 1 EO auf eine rechtsgeschäftliche Verpfändung analog anzuwenden sei, zugelassen worden. Der OGH hat in seiner Entscheidung dieses Problem aufgrund des Sachverhaltes nicht gelöst. Bemerkenswert ist jedoch, dass er die Pfandrechtserstreckung bei Betriebsübergang gem § 3 AVRAG bejaht.2 Aus insolvenzrechtlicher Sicht interessiert vor allem seine Auseinandersetzung mit der noch immer unklaren Problematik der Zession künftiger Forderungen. Er hat letztlich entschieden, dass kein Absonderungsrecht gem § 12a IO am Einkommen des Schuldners rechtswirksam begründet wurde, da der Arbeitsvertrag erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurde und damit auch keine wirksame Zession künftiger Forderungen vorliegen konnte. Offengelassen wurde in dieser Entscheidung, ob eine bloße Wissenszurechnung eine Drittschuldnerverständigung ersetzt.
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