Das zentrale Element des HinweisgeberInnenschutzgesetzes ist der Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen für berechtigte Hinweise im beruflichen Kontext. In diesem 2-teiligen Beitrag wird ein praxisnaher Überblick über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte des HSchG gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob eine Mitwirkungspflicht des Betriebsrates bei Einführung eines internen Whistleblowing-Systems besteht, kommen die Autoren zum Schluss, dass jene internen Whistleblowing-Systeme, die nicht über das hinausgehen, was das HSchG verlangt, sowohl nach § 96a ArbVG als auch nach § 96 ArbVG mitbestimmungsfrei sind. Ist ein Dienstgeber nicht dazu verpflichtet, ein internes Whistleblowing-System einzuführen, oder bezieht sich dieses System auch auf andere als im HSchG genannte Bereiche (zB Mobbing), ist idR die BR-Zustimmung bzw in betriebsratslosen Unternehmen die Zustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers erforderlich. Wenn der Dienstgeber freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung ein internes Whistleblowing-System einrichten möchte, ist dies mittels freiwilliger BV nach § 97 ArbVG möglich.
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