Zuletzt hat der OGH die Ansicht der Lehre bestätigt, dass eine verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG auch dann vorliegen kann, wenn eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung geändert werden soll (vgl OGH 3. 8. 2023, 8 ObA 27/23p, ARD 6871/10/2023). Wesentlich sei vor allem die Frage, ob dann, wenn künftig die Möglichkeit ausgeschlossen oder stark reduziert wird, die Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, dies für den Arbeitnehmer als verschlechternde Änderung des Arbeitsorts zu werten ist (in diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung). Eine entscheidende Rolle spiele hierbei ua, wie viel an Fahrzeit und an Fahrtkosten sich der Arbeitnehmer durch die Homeoffice-Tätigkeit spart, wie sich Homeoffice-Tätigkeit auf die Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten auswirkt oder wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse verändern, wenn die Möglichkeit besteht, im Homeoffice tätig zu sein. Insbesondere für Betriebe mit einem Betriebsrat sei es nach Ansicht der Autoren notwendig, dass die Gesamtsituation des Arbeitnehmers im Einzelfall sorgfältig abgewogen wird, wenn geplant ist, die Homeoffice-Regelung bzw -Vereinbarungen für einen längeren Zeitraum als 13 Wochen zu ändern.
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