Grundlage dieses Beitrags stellt die Entscheidung des Landesgerichts für ZRS Wien2 als Rekursgericht zur Entscheidung des BG Innere Stadt Wien3 zu Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG dar, die wesentliche Ausführungen zu Aufklärungspflichten und Provisionsansprüchen enthält.
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