Anmerkungen zu OGH 9 Ob 59/08d 1
Der OGH wurde erstmals mit den Fragen befasst, wie ein Vertrag zwischen einem Barter-Organisator und den Teilnehmern rechtlich zu qualifizieren ist und welche Auswirkungen die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Teilnehmers auf solche Verträge hat.
Kommerziell betriebene Tauschhandelsringe, bei denen ein Organisator als Zentrale gegen Gebühr und/oder Provision den Tauschhandel zwischen den Mitgliedern koordiniert (sogenannte Barterpools), sind - abgesehen von gewissen Modifikationen - dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer auf Vermittlung des Organisators einander Leistungen erbringen, für die sie fiktive Verrechnungseinheiten erhalten.2 Diese Verrechnungseinheiten haben den Charakter einer systemeigenen "Währung";3 dh für eine erbrachte Leistung erhält ein Teilnehmer eine Gutschrift auf ein vom Organisator verwaltetes Konto, für die er Waren, Werk- oder Dienstleistungen von einem anderen Mitglied des Barterpools erwerben kann. In der vorliegenden Entscheidung hatte der OGH erstmals die rechtliche Qualifikation eines Vertrags zwischen dem Betreiber eines Barterpools und den Teilnehmern sowie die Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Teilnehmers auf einen solchen Vertrag zu bestimmen.
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