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Zu den „guten Sitten“ der Kreditinstitute in der Krise ihrer Kunden

Dr. Georg Weissel

Unter dem Titel „Die guten Sitten in der Krise“ hat Lepeska 1) vertreten, dass Kreditinstitute als Gläubiger durch Gewährung von „Sonderkonditionen“ (ie Stundung fälliger Zahlungen und Einräumung von Nachlässen auf geschuldete Geldbeträge) an ein in der Krise befindliches Unternehmen einen Verstoß gegen die „guten Sitten“ iSd § 1295 Abs 2 ABGB begehen können und damit den anderen Gläubigern haften. Es sei Aufgabe der Rsp, dazu Fallgruppen zu bilden2). Diese Ansicht erscheint überzogen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2007/67

25.04.2007
Heft 2/2007
Autor/in
Georg Weissel

Dr. Georg Weissel ist derzeit in der Group Data Collection der Erste Group Bank AG tätig. Langjährige Praxis im Kreditrisikomanagement im Sparkassensektor; Publikationen zu bankrechtlichen Themen.