Anmerkungen zu OGH 3 Ob 30/14d1
Gem § 157i IO kann der Schuldner im Sanierungsplan vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Ausdrücklich werden dabei auch Anfechtungsansprüche genannt. Nach hA2 ist die isolierte Übertragung von Anfechtungsansprüchen zulässig. Nach einer Gegenmeinung3 setzt die Übertragung von (nicht zum Vermögen des Schuldners zählenden) Anfechtungsansprüchen an den Treuhänder hingegen die Übergabe des gesamten Vermögens des Schuldners voraus. In der E 3 Ob 30/14d lässt der OGH diese Frage zwar unbeantwortet, stellt aber klar, dass die Unzulässigkeit der Treuhandbestellung vom Anfechtungsgegner nach rechtskräftiger Bestellung des Treuhänders durch das Insolvenzgericht im von diesem fortgesetzten Anfechtungsprozess nicht (mehr) geltend gemacht werden kann.
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